Das Gebäude des Kindergartens

Kindergarten & KrabbelstubeTaiskirchen

Hier finden Sie die Fotos aus den Gruppen und können den Elternbeitrag für die Nachmittagsbetreuung berechnen.

Kindergarten

Schulstraße 24, 4753 Taiskirchen im Innkreis

Adresse

Schulstraße 24 4753 Taiskirchen im Innkreis

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Öffnungszeiten

Mo-Do: 07:00 Uhr - 16:00 Uhr Fr: 07:00 Uhr - 13:00 Uhr

Krabbelstube

Schulstraße 4a, 4753 Taiskirchen im Innkreis

Adresse

Schulstraße 4a 4753 Taiskirchen im Innkreis

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Öffnungszeiten

Mo-Di: 07:00 Uhr - 16:00 Uhr Mi-Fr: 07:00 Uhr - 13:00 Uhr

Kindergarten- und KrabbelstubenordnungÖffnungszeiten, Anmeldung, Bringen & Abholen, Ferien und Elternbeiträge

Beitragsrechner Nachmittag

Elternbeitrag für die Betreuung ab 13 Uhr in Krabbelstube und Kindergarten, Arbeitsjahr 2026/27.

Monatliche Bruttobeträge. Was zählt zum Einkommen?
Unterhalt, den Sie monatlich an Personen außerhalb des Haushalts zahlen. Wird abgezogen.
Nicht selbsterhaltungsfähige Kinder, ohne das angemeldete Kind. Je Kind werden 200 € vom Einkommen abgezogen.
Nachmittage pro Woche
Für 4 Tage gilt der volle Tarif, 3 und 2 Tage sind ermäßigt.
Das Kind ist das … Kind der Familie in einer beitragspflichtigen Einrichtung
Geschwister zählen nur, wenn sie gleichzeitig beitragspflichtig betreut werden, z. B. am Nachmittag oder im Hort. Der beitragsfreie Vormittag zählt nicht.
Voraussichtlicher Beitrag
–
pro Monat
Familieneinkommen
–
Abzug bezahlter Unterhalt
–
Abzug weitere Kinder
–
Berechnungsgrundlage
–
3 % davon, begrenzt auf 53–137 € (voller Tarif)
–
Abschlag Tage
–
Geschwisterabschlag
–
Pro Jahr (11 Monate)
–

Grundlage ist das monatliche Brutto-Familieneinkommen aller im Haushalt lebenden Elternteile bzw. Partner. Unverbindliche Berechnung, maßgeblich ist die Vorschreibung der Gemeinde. Mittagessen, Materialbeitrag und Bustransport sind nicht enthalten.

Was zählt zum Familieneinkommen?

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Grundlage ist das Bruttoeinkommen pro Monat, nicht das Nettoeinkommen. Gezählt werden die Einkünfte der Eltern und ihrer Ehe-, Lebens- oder eingetragenen Partner, die mit dem Kind im selben Haushalt leben, sowie Einkünfte des Kindes selbst, z. B. eine Waisenrente.

So wird gerechnet

  • Angestellte und Arbeiter: monatliches Bruttoeinkommen. Wird ein Jahreslohnzettel vorgelegt, wird das Jahresbrutto durch 14 geteilt.
  • Landwirtschaft, Selbständige, Gewerbe: 75 % der Einkünfte, nach denen die Sozialversicherung berechnet wird.
  • Freie Berufe (z. B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Physiotherapeuten) und bei Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage: der letzte Einkommensteuerbescheid.
  • Andere Jahreseinkünfte werden durch 12 geteilt.

Zählt dazu

  • Vermietung und Verpachtung
  • Kinderbetreuungsgeld für das Kind
  • Wochengeld, Krankengeld
  • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Überbrückungshilfen und AMS-Beihilfen zum Lebensunterhalt
  • Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen
  • Unterhalt, den Eltern oder Kind erhalten
  • Studienbeihilfe
  • Zivildiener- bzw. Wehrpflichtigenentgelt
  • Sozialhilfe und vergleichbare Leistungen

Zählt nicht dazu

  • Familienbeihilfe
  • Wohnbeihilfe
  • Pflegegeld und Angehörigenbonus

Wird abgezogen

  • Unterhalt, den Sie an Personen außerhalb des Haushalts zahlen
  • 200 € je weiterem Kind im Haushalt, das sich noch nicht selbst erhalten kann

Für Pflegekinder richtet sich der Beitrag allein nach dem Pflegekindergeld. Grundlage: § 2 Oö. Elternbeitragsverordnung 2024.