Grundlage ist das Bruttoeinkommen pro Monat, nicht das Nettoeinkommen. Gezählt werden die Einkünfte der Eltern und ihrer Ehe-, Lebens- oder eingetragenen Partner, die mit dem Kind im selben Haushalt leben, sowie Einkünfte des Kindes selbst, z. B. eine Waisenrente.
So wird gerechnet
- Angestellte und Arbeiter: monatliches Bruttoeinkommen. Wird ein Jahreslohnzettel vorgelegt, wird das Jahresbrutto durch 14 geteilt.
- Landwirtschaft, Selbständige, Gewerbe: 75 % der Einkünfte, nach denen die Sozialversicherung berechnet wird.
- Freie Berufe (z. B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Physiotherapeuten) und bei Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage: der letzte Einkommensteuerbescheid.
- Andere Jahreseinkünfte werden durch 12 geteilt.
Zählt dazu
- Vermietung und Verpachtung
- Kinderbetreuungsgeld für das Kind
- Wochengeld, Krankengeld
- Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Überbrückungshilfen und AMS-Beihilfen zum Lebensunterhalt
- Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen
- Unterhalt, den Eltern oder Kind erhalten
- Studienbeihilfe
- Zivildiener- bzw. Wehrpflichtigenentgelt
- Sozialhilfe und vergleichbare Leistungen
Zählt nicht dazu
- Familienbeihilfe
- Wohnbeihilfe
- Pflegegeld und Angehörigenbonus
Wird abgezogen
- Unterhalt, den Sie an Personen außerhalb des Haushalts zahlen
- 200 € je weiterem Kind im Haushalt, das sich noch nicht selbst erhalten kann
Für Pflegekinder richtet sich der Beitrag allein nach dem Pflegekindergeld. Grundlage: § 2 Oö. Elternbeitragsverordnung 2024.