Teil IEinrichtungsordnung für die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Kindergarten und Krabbelstube Taiskirchen im Innkreis
1Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
Der Rechtsträger, die Marktgemeinde Taiskirchen (in der Folge als Rechtsträger bezeichnet) betreibt eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes i.d.g.F. und der Oö. Elternbeitragsverordnung i.d.g.F., mit Sitz in Taiskirchen im Innkreis.
2Arbeitsjahr
Das Arbeitsjahr des Kindergartens / der Krabbelstube beginnt jeweils am 01. September, wenn dieser kein Samstag oder Sonntag ist und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
3Ferien und Schließtage
Die Hauptferien beginnen am 01. August und enden am 31. August. Einvernehmlich mit den Eltern können diese Hauptferien um bis zu zwei Wochen erweitert werden. Die Weihnachts-, Oster- u. Pfingstferien richten sich nach den Ferien an der Volks- u. Mittelschule Taiskirchen und können mit Absprache der Eltern nach Bedarf festgelegt werden.
4Tägliche Öffnungszeit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt:
🧸 Krabbelstubengruppe
| von | bis | |
|---|---|---|
| Montag | 07:30 Uhr | 16:00 Uhr |
| Dienstag | 07:30 Uhr | 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 07:30 Uhr | 13:00 Uhr |
| Donnerstag | 07:30 Uhr | 13:00 Uhr |
| Freitag | 07:30 Uhr | 13:00 Uhr |
Für die Krabbelstubengruppe(n) wird eine Randzeit von 07:00 bis 07:30 Uhr (Frühdienst) festgesetzt.
🏫 Kindergartengruppe(n)
| von | bis | |
|---|---|---|
| Montag | 07:30 Uhr | 16:00 Uhr |
| Dienstag | 07:30 Uhr | 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 07:30 Uhr | 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 07:30 Uhr | 16:00 Uhr |
| Freitag | 07:30 Uhr | 13:00 Uhr |
Für die Kindergartengruppe(n) wird eine Randzeit von 07:00 bis 07:30 Uhr (Frühdienst) festgesetzt.
Der Kindergarten sowie die Krabbelstube wird mit Mittagsbetrieb geführt.
An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geschlossen.
5Bedarfserhebung
Jeweils im Februar des laufenden Arbeitsjahres erfolgt eine schriftliche Abfrage der benötigten Betreuungszeiten für das folgende Arbeitsjahr bei den Eltern. Bei nach diesem Zeitpunkt neu aufgenommenen Kindern erfolgt die erstmalige Abfrage mit der Anmeldung. Über den tatsächlichen Betreuungsbedarf der Familien können bei erstmaliger Aufnahme Nachweise inkl. Arbeitszeiten, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern eingefordert werden.
Bestehen konkrete Zweifel am Fortbestand des bekannt gegebenen Betreuungsbedarfes einer Familie, können auch nachträglich Nachweise eingefordert werden.
6Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich.
Die Krabbelstube ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensmonat (1 Jahr) bis zum vollendeten 36. Lebensmonat (3 Jahre), deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind allgemein zugänglich.
Für die Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern oder den Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich oder schriftlich, jeweils bis spätestens 31. März des Jahres für das darauffolgende Arbeitsjahr bei der Leitung Kindergartens bzw. der Krabbelstube der Marktgemeinde Taiskirchen i.I. zu erfolgen.
Die Anmeldung für den Kindergarten/ Krabbelstube muss für drei Tage pro Woche erfolgen. Kindergartenpflichtige Kinder müssen den Kindergarten an fünf Tagen wöchentlich besuchen.
Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,
- Sozialversicherungsnummer,
- ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustand des Kindes,
- Impfbescheinigung,
- Der Erhalter kann nach Bedarf noch zusätzliche Unterlagen von den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten anfordern.
Die Aufnahme in die Krabbelstube erfolgt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt bis zum auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden Schulbeginn gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976, unabhängig davon ob eine Volksschule besucht wird oder die Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllt wird. Verfahren nach § 2 Abs. 2 oder § 15 Schulpflichtgesetz führen nicht zu einer Verlängerung der Aufnahme. Bei vorzeitigem Besuch der Volksschule erfolgt die Aufnahme bis zum Beginn des Schulbesuches.
Der Rechtsträger entscheidet innerhalb einer Woche über die Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und teilt diese den Eltern mit.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen in der Krabbelstube die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene Kinder unter drei Jahren bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitsuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.
Die Aufnahme eines Gemeindefremden Kindes ist von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig.
7Kindergartenpflicht
Zum Besuch des Kindergartens sind jene Kinder verpflichtet, die bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben. Kinder, die die Volksschule vorzeitig besuchen, sind von der allgemeinen Kindergartenpflicht ausgenommen.
Die Kindergartenpflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Keine Kindergartenpflicht besteht an Tagen, die gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 schulfrei sind. Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche grundsätzlich an Vormittagen zu erfüllen.
Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z.B. vor, bei:
- Erkrankung des Kindes oder eines Elternteils,
- außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie),
- oder urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen, an denen Kindergartenpflicht besteht.
- Gerechtfertigtes Fernbleiben über die oben genannten Gründe hinaus, ist analog zum Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts und Osterferien und mit maximal 3 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.B. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt.
- Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist analog zu § 11 Schulpflichtgesetz i.d.g.F. (häuslicher Unterricht) zulässig.
8Abmeldung von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Leitung des Kindergartens bzw. der Krabbelstube der Marktgemeinde Taiskirchen zu erfolgen.
Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist dem Rechtsträger bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.
9Widerruf der Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn
- ein Elternteil eine ihm obliegende Verpflichtung (siehe Punkt 12) trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt oder
- nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird.
Liegt kein Fall von Kindergartenpflicht vor, kann ein Widerruf der Aufnahme in den Kindergarten auch erfolgen, wenn kein regelmäßiger Besuch der Einrichtung im Sinne der Anmeldung erfolgt.
10Suspendierung
Ein Kind kann durch den Rechtsträger vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorübergehend ausgeschlossen werden, sofern durch den Besuch eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist.
Die Eltern und die Bildungsdirektion sind vor jeder geplanten Suspendierung anzuhören und über die Gründe sowie die bereits gesetzten pädagogischen, personellen und organisatorischen Maßnahmen nachweislich und unverzüglich zu informieren.
Die erstmalige Suspendierung darf eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Jede weitere Suspendierung darf eine Dauer von acht Wochen nicht überschreiten, wobei eine Verlängerung mit Zustimmung der Bildungsdirektion möglich ist.
11Zusammenarbeit zwischen Rechtsträger und Eltern
Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.
Jeder Elternteil hat das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen seine Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt der Rechtsträger spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein.
Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung für diese Gruppe binnen 14 Tagen zu verlangen.
Die Wahl einer Elternvertretung oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben.
12Pflichten der Eltern
Die Eltern leisten nach Maßgabe der Tarifordnung sowie den Bestimmungen der Oö. Elternbeitragsverordnung 2024 einen Kostenbeitrag zur Bildung und Betreuung ihres Kindes (Elternbeitrag). Die Eltern haben den Elternbeitrag vollständig und fristgerecht zu leisten.
Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten.
Die Eltern haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig und der Witterung und Jahreszeit entsprechend gekleidet und ausgestattet besuchen.
Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.
Die Kinder sollen in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung am Vormittag spätestens bis 09:00 Uhr anwesend sein und frühestens ab 11:30 Uhr abgeholt werden.
Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 08:30 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 11:30 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Der Rechtsträger meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit gemäß Punkt 6.3. (§ 3a Abs. 3 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) unterschreiten.
Die Eltern haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unverzüglich von erkannten Infektionskrankheiten oder Läusebefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer bzw. Übertragung auf andere Kinder und des Personals der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Die relevanten Gesundheitsdaten werden nicht an Dritte weitergegeben und dienen nur dem Zweck der Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen.
In den Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung werden den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht.
Die Eltern stellen sicher, dass ihr Kind jedes Arbeitsjahr mindestens fünf Wochen Ferien außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verbringt, davon mindestes zwei Wochen durchgehend.
Die Kinder außerhalb des schulpflichtigen Alters sind von den Obsorge berechtigten Elternteilen oder von ihnen beauftragten und bekanntgegebenen Abholpersonen in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu bringen und zur vereinbarten Zeit wieder abzuholen. Die Eltern stellen sicher, dass sie bzw. die jeweilige Abholperson bei Abholung geeignet ist, die Aufsicht zu übernehmen. Im Falle der Übergabe oder der Abholung durch eine Abholperson ist vorweg eine schriftliche Bestätigung über die Beauftragung durch die Eltern vorzulegen. Außerhalb der Betreuungseinrichtungen besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuches / Krabbelstubenbesuches wie z.Bsp. Spaziergänge und Ausflüge.
Kinder zwischen der Vollendung des 3. und des 6. Lebensjahres können an minderjährige Geschwister nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen Eltern und der Leitung mitgegeben werden, sofern die Geschwister das 14. Lebensjahr vollendet haben. Eine Abholung von Kindern unter drei Jahren ist nur durch volljährige Personen möglich.
Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind rechtzeitig zur Halte(Sammel)stelle zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben. Sie sind außerdem verpflichtet, ihr Kind von der Halte(Sammel)stelle zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen.
Eltern haben dem Rechtsträger die Verlegung des Hauptwohnsitzes des Kindes während des Kindergartenjahres unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des Monats, in dem die Verlegung vorgenommen wird, anzuzeigen. Im Falle der Verlegung des Hauptwohnsitzes haben sich die Eltern nachweislich um einen Betreuungsplatz in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde zu bemühen.
13Pflichten des Rechtsträgers
Der Rechtsträger hat gemäß § 14 Abs. 4 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden. Die Eltern sind mit einer jährlichen kostenlosen ärztlichen Untersuchung des Kindes in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einverstanden.
Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. In der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.
Dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beginnt bei Kindern vor Erreichung des schulpflichtigen Alters mit der proaktiven Übergabe des Kindes an ein Personalmitglied. Kinder im schulpflichtigen Alter können den Weg zur Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in der Verantwortung der Eltern auch alleine antreten. Die Aufsichtspflicht beginnt, sobald das Kind das Personal von seiner Anwesenheit informiert hat.
Die Aufsichtspflicht endet bei Kindern vor Erreichen des schulpflichtigen Alters mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Abholpersonen übergeben werden. Kinder im schulpflichtigen Alter können die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Eltern und Rechtsträger alleine verlassen. Die Aufsichtspflicht endet dann mit dem Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch das Kind.
Die Verantwortung für den Weg von und zur Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung liegt bei den Eltern bzw. beim Kind selbst. Das Personal übernimmt hierbei keine Aufsichtspflicht.
Der Rechtsträger kann beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit, um eine Förderung des Bustransportes ansuchen. Zu diesem Zweck ist der Rechtsträger gemäß Art 6 Abs. 1 lit f Datenschutzgrundverordnung (Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich) berechtigt, Name, Adresse und Geburtsdaten der beförderten Kinder an die Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit zu übermitteln.
14Sehtest im Kindergarten
Im letzten Kindergartenjahr kann mit Einverständnis eines Elternteils im Auftrag der Oö. Landesregierung ein Sehtest durch eine Optikerin bzw. einen Optiker durchgeführt werden. Der Test ist genormt und umfasst eine Untersuchung der Sehschärfe, der Augenstellung und des räumlichen Sehvermögens.
Der Sehtest ersetzt keine augenfachärztliche Untersuchung. Wenn sich bei einem Kind der Verdacht auf einen Sehfehler ergibt, erhalten die Eltern eine schriftliche Benachrichtigung mit der Empfehlung einer augenfachärztlichen Untersuchung. Es wird darauf hingewiesen, dass die personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erhebung des Sehstatus, für die Benachrichtigung der Eltern zu einem weiteren Behandlungsbedarf sowie für statistische Erhebungen durch das Amt der Oö. Landesregierung dienen. Dritte, einschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, erhalten keinen Einblick in die erhobenen Daten. Die relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden von allen beteiligten Organisationen und Personen eingehalten.
15Erziehungsberechtigung durch andere Personen (§ 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz)
Sind andere Personen als die Eltern des Kindes erziehungsberechtigt, so sind die Bestimmungen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung sinngemäß auf diese Personen anzuwenden.
Teil IITarifordnung für die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Marktgemeinde Taiskirchen im Innkreis
Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder
- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat,
- nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab 13:00 Uhr (Nachmittagstarif),
- ab dem Schuleintritt,
- die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen,
beitragspflichtig.
Auf Grund der Oö. Elternbeitragsverordnung i.d.g.F. wird folgendes festgelegt:
1Bewertung des Einkommens
Der Besuch einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist für Kinder vor dem Schuleintritt für die Betreuung nach 13.00 Uhr (Nachmittagstarif) sowie für Kinder ab dem Schuleintritt beitragspflichtig.
Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.
Für die Berechnungen des Bruttoeinkommens gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung 2024 sind die Einkünfte eines Jahres (z. B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch einen Jahreslohnzettel) oder die Einkünfte der dem Stichtag gemäß Abs. 3 letztvorangegangenen 3 Monate oder das aktuelle Monatseinkommen zum Zeitpunkt der Anmeldung/zum Zeitpunkt der Aufnahme/zu Beginn des Arbeitsjahres nachzuweisen.
Die gemäß § 2 Oö. Elternbeitragsverordnung 2024 ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger unverzüglich bekannt zu geben und finden jeweils im darauffolgenden Monat/zum Stichtag 01. Februar und 01. September Berücksichtigung.
Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 30. September nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.
2Berechnung des Elternbeitrages
Für die Bildung und Betreuung eines Kindes vor dem Schuleintritt nach 13:00 Uhr haben Eltern einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) in Höhe von 3% des Einkommens zu leisten.
Für die Bildung und Betreuung eines Kindes ab dem Schuleintritt haben Eltern einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) in Höhe von 3% des Einkommens zu leisten.
Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen
- eine allenfalls verabreichte Verpflegung,
- ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und
- angemessene Materialbeiträge oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 11 Oö. Elternbeitragsverordnung 2024.
Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch im Ausmaß von 20 Stunden gemäß § 3a Abs. 1 und 4 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz wird kein Elternbeitrag eingehoben.
3Modalitäten der Einhebung des Elternbeitrages
Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer.
Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 mal pro Jahr eingehoben. Es erfolgt keine Aliquotierung für kindergartenfreie / krabbelstubenfreie Tage.
Ist ein Kind mehr als zwei Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat zur Hälfte ermäßigt.
4Mindestbeitrag
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt:
- für die Bildung und Betreuung von Kindern im Kindergarten bis zum Schuleintritt nach 13:00 Uhr 50 Euro.
Auf Antrag kann der Mindestbeitrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen (sowie bei Krabbelstuben und Kindergärten unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13:00 Uhr) ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden. Dabei ist auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen.
5Höchstbeitrag
Der monatliche Höchstbeitrag für die Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt ab 13:00 Uhr beträgt 128 Euro.
6Drei-Tages-Tarif
Für die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an drei Tagen pro Woche beträgt der Elternbeitrag 70% des nach Punkt 2 ff berechneten Betrages.
Für den Nachmittagsbesuch der Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif für drei Tage festgesetzt, der 70% vom Fünf-Tages-Tarif entspricht.
7Geschwisterabschlag
Besuchen zwei Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung reduziert sich der für die Bildung und Betreuung des jüngeren Kindes zu zahlende Elternbeitrag um 50 %.
Der für die Bildung und Betreuung jedes weiteren jüngeren Kindes zu zahlende Elternbeitrag reduziert sich um 100 %.
8Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch
Erfolgt ein beitragsfreier Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von 128 Euro eingehoben.
Der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei
- Erkrankung des Kindes oder der Eltern,
- außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder
- urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr.
Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag eingehoben werden.
9Materialbeiträge und Veranstaltungsbeiträge
Für Verbrauchsmaterial im Rahmen von Werk- und Bastelarbeiten werden Materialbeiträge in der Höhe von 129 Euro pro Arbeitsjahr eingehoben. Dazu werden zweimal jährlich 64,50 Euro eingehoben.
Bei Austritt des Kindes aus der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird seitens der Eltern auf eine Auszahlung der nicht verbrauchten Materialbeiträge verzichtet. Die Beiträge werden für die Anschaffung von Verbrauchsmaterial in folgenden Arbeitsjahren einbehalten.
Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge frühestens 10 Tage vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist.
10Indexanpassung
Der Mindestbeitrag nach 4., der Höchstbeitrag gemäß 5. und der Materialbeitrag gemäß 9. sind indexgesichert. Die Indexanpassung gemäß § 4 Oö. Elternbeitragsverordnung 2024 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2025/26.
11Sonstige Beiträge
Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag gemäß der Küchenordnung der Marktgemeinde Taiskirchen i.I. verrechnet.
Für die Begleitpersonen beim Kindergartentransport wird ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 25 Euro vorgeschrieben.
Die Beträge in dieser Tarifordnung verstehen sich inkl. MwSt.
Angeschlagen am 09.05.2025, abgenommen am 23.05.2025
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